Allgemeine Geschäftsbedienungen (AGB's)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
WNA Vision UG & Co. KG – Ihr Ansprechpartner für ganzheitliche Immobilienlösungen
Stand: Mai 2026
- Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der WNA Vision UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Auftraggeber können sowohl Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer (§ 14 BGB) sein.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
- Vertragsabschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Leistung zustande.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen durch fachkundige Subunternehmer ausführen zu lassen.
- Leistungsumfang
(1) Maßgeblich für den Leistungsumfang ist das individuelle Angebot oder die Auftragsbestätigung.
(2) Änderungen oder Erweiterungen der Leistungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(3) Leistungen, die auf unvorhersehbare oder verdeckte Schäden an der Immobilie zurückzuführen sind, gelten als zusätzliche Leistungen und werden gesondert vergütet.
(4) Der Auftragnehmer erbringt überwiegend Dienstleistungen im Bereich der Immobilienbetreuung, Pflege, Reinigung, Organisation und Koordination. Eine eigenständige Ausführung zulassungspflichtiger Bauleistungen erfolgt nicht.
- Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Arbeitsbereich frei zugänglich ist und notwendige Anschlüsse (Strom, Wasser etc.) zur Verfügung stehen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vorhandene Gefahrenquellen (z. B. Leitungen, Schwachstellen, verdeckte Schäden) anzugeben. Unterbleibt dies, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Folgeschäden.
- Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich als Bruttopreis ausgewiesen.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei größeren Aufträgen Abschlagszahlungen oder Vorkasse zu verlangen.
(3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB) sowie eine Verzugspauschale von 40 € zu berechnen.
- Abnahme und Gewährleistung
(1) Erfolgt keine Abnahme innerhalb von 5 Werktagen nach Fertigstellung oder wird die Leistung ganz oder teilweise genutzt, gilt die Leistung als abgenommen.
(2) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Abnahme, schriftlich anzuzeigen.
(3) Gewährleistungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 634 ff. BGB).
- Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet der Auftragnehmer nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.
- Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Ebenfalls unberührt bleibt die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie bei Übernahme ausdrücklicher Garantien.
- Zulassungspflichtige Arbeiten (z. B. meisterpflichtige oder zulassungspflichtige Leistungen) werden in Kooperation mit Partner-Meisterbetrieben ausgeführt. Zulassungspflichtige Leistungen werden ausschließlich durch beauftragte Partnerbetriebe erbracht.
Für die fachgerechte Ausführung dieser Leistungen ist der jeweilige Partnerbetrieb verantwortlich.
Der Auftragnehmer haftet in diesen Fällen ausschließlich für die ordnungsgemäße Auswahl und Koordination des Partnerbetriebs.
- Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die auf fehlerhafte Vorarbeiten Dritter (z. B. Architekten, Bauherren, andere Gewerke) zurückzuführen sind, soweit nicht eine eigene Pflichtverletzung des Auftragnehmers vorliegt.
- Für witterungsbedingte Verzögerungen oder durch höhere Gewalt verursachte Ausfälle übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
- Kündigung
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag nach § 648 BGB jederzeit kündigen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen.
(2) Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt oder mit Zahlungen in Verzug gerät.
- Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
(1) Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung von Leistungen zurückzuhalten, wenn der Auftraggeber mit Zahlungen im Rückstand ist.
- Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt (Naturkatastrophen, extreme Witterung, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Streiks etc.), die die Leistung unmöglich machen oder verzögern, entbinden den Auftragnehmer für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht.
- Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Wuppertal.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
AGB – Ergänzungen für Reinigungsdienstleistungen
WNA Vision UG & Co. KG – Version 2026
Diese Ergänzungen gelten zusätzlich zu den bestehenden AGB der WNA Vision UG & Co. KG für alle Reinigungsleistungen (Unterhaltsreinigung, Grundreinigung, Maschinenreinigung, Sonderreinigung).
Bei Widersprüchen gelten die Regelungen dieser Ergänzungen vorrangig für Reinigungsleistungen.
- 1 Leistungsarten und Abgrenzung
(1) Unterhaltsreinigung umfasst regelmäßig wiederkehrende Reinigungsarbeiten gemäß Leistungsverzeichnis (LV).
(2) Grundreinigung umfasst intensive, einmalige oder unregelmäßige Reinigungsmaßnahmen, insbesondere Entfernung haftender Verschmutzungen, Kalk, Rückstände, gründliche Maschinenreinigung und Flächenaufbereitung.
(3) Grundreinigung, Maschinenreinigung, Entkalkung, Reinigung stark verschmutzter Flächen oder Beseitigung von außergewöhnlicher Verschmutzung sind nicht Bestandteil der Unterhaltsreinigung und werden separat vergütet, sofern sie nicht ausdrücklich im LV enthalten sind.
(4) Arbeitsinhalte, die nicht im LV genannt sind, gelten als Sonderleistungen und müssen zusätzlich beauftragt werden.
- 2 Industrielle Sonderverschmutzung
(1) Verschmutzungen aus Produktionsprozessen wie Öl, Schmierstoffe, Fette, Metallspäne, Chemikalien, Emulsionen, Kühlmittel, Klebereste oder Baustaub gelten als Sonderverschmutzungen.
(2) Diese werden nur im Rahmen einer separaten Beauftragung und zu gesonderten Konditionen gereinigt.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, solche Verschmutzungen vorab zu melden. Erfolgt keine Meldung, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Reinigungsergebnis oder Schäden.
- 3 Maschinenreinigung
(1) Wird eine Bodenbearbeitung mit Einscheibenmaschine, Scheuersaugautomat oder ähnlichem Gerät vereinbart, gilt diese ausschließlich für die im LV definierten Flächen.
(2) Eine Ausweitung auf zusätzliche Räume, Flure, Duschbereiche oder Produktionszonen ist nicht Bestandteil der vereinbarten Leistungen.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Bodenbelägen, die durch Fehlmaterialien, ungeeignete Beschichtungen oder bereits vorhandene Vorschäden entstehen.
(4) Alle maschinellen Sonderleistungen, die über die im Angebot vereinbarten Bereiche hinausgehen, werden zusätzlich berechnet.
- 4 Haftung in Umkleiden, Sanitär- und Sozialbereichen
(1) Für Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck, Uhren, elektronische Geräte und persönliche Gegenstände der Mitarbeiter des Auftraggebers wird keinerlei Haftung übernommen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter entsprechend zu informieren.
(3) Für behauptete Verluste ohne eindeutigen Beweis (Video, Zeuge, Zuordnung) besteht kein Haftungsanspruch.
- 5 Zutritt, Schlüssel und Sicherheit
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer Zutrittsmedien (Schlüssel, Transponder, Codes) zur Verfügung.
(2) Bei Verlust eines Schlüssels haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Verlust durch nachweisliche grobe Fahrlässigkeit entstanden ist.
(3) Die Kosten eines Schließanlagentauschs oder Türsystems werden nur ersetzt, wenn der Auftraggeber die Notwendigkeit nachweist (Gefährdungsanalyse).
(4) Allgemeine Sicherheitsbelehrungen des Unternehmens sind einzuhalten. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch Mitarbeiter des Auftraggebers während der Reinigung entstehen.
- 6 Zeiterfassung und Abrechnung
(1) Abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteten Stunden, basierend auf der Zeiterfassung (Stempelkarte / Terminal) des Auftraggebers.
(2) Zeitaufzeichnungen des Auftraggebers sind verbindliche Abrechnungsgrundlage.
(3) Der Auftragnehmer schuldet kein bestimmtes Reinigungsergebnis innerhalb eines festen Zeitrahmens, sondern die angemessene, fachgerechte Ausführung der im LV definierten Leistungen.
- 7 Nutzung der Räume während der Reinigung
(1) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verschmutzungen, die während oder unmittelbar nach der Reinigung durch Mitarbeiter des Auftraggebers verursacht werden.
(2) Betreten Mitarbeiter die frisch gereinigten Bereiche, gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht.
- 8 Entsorgung und Abfall
(1) Der Auftragnehmer entsorgt ausschließlich normalen Hausmüll aus Büros, Küchen, Sanitär- und Nebenräumen.
(2) Industrieabfälle wie Metallspäne, Chemikalien, ölhaltige Tücher, Gefahrenstoffe oder Produktionsreste werden nicht entsorgt.
(3) Für falsch zugeordnete Abfälle übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung oder Kosten.
- 9 Reinigung in Produktionsbereichen
(1) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Maschinen, Anlagen, Sensoren, Schaltschränken oder Fertigungsbereichen, sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(2) Die Reinigung erfolgt ausschließlich in den freigegebenen und sicheren Bereichen.
(3) Reinigungsarbeiten an oder in der Nähe von Produktionsmaschinen dürfen nur nach ausdrücklicher Freigabe erfolgen.
- 10 Einsatz von Subunternehmern & Firmenkleidung
(1) Der Einsatz von Subunternehmern ist zulässig.
(2) Das Tragen von Firmenkleidung des Auftragnehmers durch Subunternehmer dient ausschließlich der einheitlichen Außendarstellung und begründet kein Arbeitsverhältnis.
(3) Der Subunternehmer bleibt in der Leistungserbringung eigenverantwortlich und selbstständig.
- 11 Reklamationen und Nachbesserung
(1) Reklamationen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Leistungserbringung schriftlich gemeldet werden.
Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen, sofern keine versteckten Mängel vorliegen.
(2) Nach Ablauf der Frist gilt die Leistung als fachgerecht ausgeführt.
(3) Nachbesserungen erfolgen innerhalb eines angemessenen Zeitraums.
(4) Erfolgt keine Nachbesserung, bleibt der Vergütungsanspruch unberührt, sofern die Leistung überwiegend erfüllt wurde.
- 12 Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(2) Für leichte Fahrlässigkeit wird nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet.
(3) Die Haftung ist auf die Höhe der Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
ERWEITERUNG ZU DEN AGB – SPEZIALREGELUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN
- Vertragslaufzeiten (Hausverwaltungen / Daueraufträge)
(1) Verträge über wiederkehrende Leistungen (z. B. Reinigung, Hausmeisterservice, Gartenpflege, Winterdienst) werden mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten abgeschlossen.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Vertragsende.
(3) Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 12 Monate.
- Vertragsstrafen und Ausfallkosten
(1) Wird ein vereinbarter Termin durch den Auftraggeber kurzfristig (weniger als 48 Stunden vorher) abgesagt, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Ausfallpauschale von bis zu 50 % der Auftragssumme zu berechnen.
(2) Bei vollständiger Verhinderung der Leistungserbringung durch den Auftraggeber wird der volle Vergütungsanspruch fällig.
(3) Verzögert sich ein Projekt durch den Auftraggeber oder Dritte, werden Stillstandskosten gesondert berechnet.
- Transport- und Logistikleistungen
(1) Bei Transportleistungen haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und maximal bis zur Höhe der Betriebshaftpflichtversicherung.
(2) Für nicht fachgerecht verpackte oder bereits beschädigte Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf besondere Empfindlichkeiten (z. B. Glas, Technik, Spezialgeräte) hinzuweisen.
(4) Bei besonders wertvollen Gegenständen ist eine gesonderte Versicherung durch den Auftraggeber erforderlich.
- Garten- und Außenanlagen
(1) Leistungen umfassen ausschließlich die im Angebot definierten Arbeiten.
(2) Witterungsbedingte Abweichungen berechtigen nicht zur Minderung.
(3) Unkrautentfernung, Rückschnitt, Entsorgung oder Sonderpflege sind nur enthalten, wenn ausdrücklich vereinbart.
- Hausmeisterservice
(1) Der Auftragnehmer übernimmt keine Betreiberverantwortung im rechtlichen Sinne.
(2) Kontrollgänge stellen keine vollständige Überwachung dar.
(3) Verkehrssicherungspflichten verbleiben grundsätzlich beim Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich schriftlich übertragen.
- Reinigungsleistungen (Ergänzung)
(1) Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte Ausführung, jedoch kein perfektes Reinigungsergebnis bei Altverschmutzungen.
(2) Sonderverschmutzungen werden gesondert berechnet.
(3) Reklamationen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Leistungserbringung erfolgen.
- Subunternehmer
(1) Der Einsatz von Subunternehmern ist zulässig.
(2) Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für Auswahl und Koordination.
(3) Der Subunternehmer handelt eigenverantwortlich und selbstständig.
- Haftungsbegrenzung (erweitert)
(1) Die Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – auf die Höhe der Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
(2) Für Folgeschäden, Betriebsunterbrechungen oder entgangenen Gewinn wird keine Haftung übernommen.
- Nachträge und Zusatzleistungen
(1) Zusatzleistungen und Nachträge werden ausschließlich gegen gesonderte Vergütung ausgeführt.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen bis zur Klärung der Vergütung auszusetzen.
(3) Mündliche Absprachen sind nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich.
(4) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Zusatzleistungen ohne vorherige schriftliche Vereinbarung und Vergütungsregelung auszuführen.
Es gelten ergänzend die Regelungen zu Nachträgen und Zusatzleistungen gemäß den allgemeinen AGB.
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