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Rechtliches

AGB

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der WNA Vision UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Krummacherstraße 84a, 42115 Wuppertal (nachfolgend „WNA Vision“), mit ihren Auftraggebern.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“), insbesondere Hausverwaltungen, Immobilien- und Generalunternehmen sowie sonstigen gewerblichen Auftraggebern. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden von diesen AGB nicht erfasst.

(3) Abweichende individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, Leistungsverzeichnis oder in der Auftragsbestätigung gehen den Regelungen dieser AGB vor.

(4) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, WNA Vision stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch, wenn WNA Vision in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote von WNA Vision sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

(2) Der Auftraggeber kann über das Kontakt-/Anfrageformular, telefonisch, per E-Mail oder im Rahmen eines persönlichen Termins eine unverbindliche Anfrage stellen. Auf dieser Grundlage — gegebenenfalls nach einer Objektbesichtigung — erstellt WNA Vision ein individuelles Angebot in Textform.

(3) Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform oder durch Auftragsbestätigung von WNA Vision in Textform zustande. Beginnt WNA Vision mit der Ausführung, bevor eine solche Annahme oder Bestätigung vorliegt, gilt dies nur dann als Vertragsschluss, wenn dies auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers oder im beiderseitigen Einvernehmen erfolgt.

(4) WNA Vision ist berechtigt, Leistungen durch fachkundige Partner- und Nachunternehmen ausführen zu lassen (§ 17).

§ 3 Leistungen und Leistungsumfang

(1) WNA Vision erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen Objektbetreuung (u. a. Treppenhausreinigung, Grün- und Hofpflege, Winterdienst) sowie Sanierung und Rückbau (u. a. Sanierung, Rückbau, Demontage, Transporte). Leistungen der Objektbetreuung werden regelmäßig im Rahmen eines laufenden Betreuungsmandats mit Leistungsverzeichnis erbracht (§ 11); Leistungen aus dem Bereich Sanierung und Rückbau werden regelmäßig im Rahmen eines abgegrenzten Projekts erbracht. Umfang und Struktur der Zusammenarbeit richten sich nach dem individuellen Angebot.

(2) Maßgeblich für den Leistungsumfang ist das jeweilige Angebot bzw. die Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen schuldet WNA Vision nicht. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der Zustimmung beider Parteien in Textform (§ 10).

(3) Leistungen, die auf unvorhersehbare oder erst während der Ausführung erkennbare, verdeckte Schäden zurückzuführen sind, gelten als zusätzliche Leistungen im Sinne des § 10 und werden gesondert vergütet.

(4) WNA Vision führt ihre Leistungen im Rahmen der jeweils bestehenden gewerbe-, handwerks-, arbeitsschutz- und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen aus. Soweit für einzelne Arbeiten eine besondere Zulassung, Meisterqualifikation oder sonstige fachliche Voraussetzung erforderlich ist, setzt WNA Vision hierfür erforderlichenfalls entsprechend qualifizierte Partner- oder Nachunternehmen ein (§ 17).

(5) Besteht im Rahmen einer Sanierungs-, Rückbau- oder Demontagemaßnahme Verdacht auf Schadstoffe (insbesondere Asbest), geht der Ausführung eine Erkundung voraus; Bewertung und Behebung erfolgen durch dafür qualifizierte Fachbetriebe.

§ 4 Preise und Preisanpassung

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich als Bruttopreis ausgewiesen.

(2) Bei Betreuungsmandaten mit laufender Vergütung kann WNA Vision die Vergütung nach billigem Ermessen anpassen, soweit sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kostenfaktoren (insbesondere Personal-, Material-, Energie-, Entsorgungs- oder Fremdleistungskosten) nach Vertragsschluss nachweisbar verändert haben. Maßgeblich ist ausschließlich die Veränderung der Kosten, die der jeweiligen Leistung tatsächlich zuzurechnen ist. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind gleichermaßen zu berücksichtigen; eine Preisanpassung darf nicht zu einer Erhöhung der Gewinnmarge allein aufgrund dieser Klausel führen. Die Anpassung wird dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform unter nachvollziehbarer Angabe der maßgeblichen Kostenfaktoren mitgeteilt. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

(3) Kostenvoranschläge sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindlich.

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind, sofern im Angebot nicht anders vereinbart, innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine abweichend vereinbarte Zahlungsfrist darf 60 Tage nicht überschreiten, es sei denn, eine längere Frist wird im Einzelfall ausdrücklich und nicht grob unbillig vereinbart (§ 271a BGB).

(2) Zahlungspläne, Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen können individuell vereinbart werden. Gesetzliche Ansprüche auf Abschlagszahlungen bei Werkleistungen, insbesondere nach § 632a BGB, bleiben hiervon unberührt.

(3) Bei Betreuungsmandaten erfolgt die Abrechnung entsprechend dem vereinbarten Rhythmus (z. B. monatlich).

(4) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt; bei einem Zurückbehaltungsrecht aus einem anderen Vertragsverhältnis muss der Gegenanspruch unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sein.

§ 6 Verzug

(1) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB); WNA Vision kann zusätzlich die Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB verlangen.

(2) Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

§ 7 Ausführungsfristen und Termine

(1) Angegebene Ausführungstermine sind, soweit nicht ausdrücklich als „verbindlich“ oder „Fixtermin“ bezeichnet, voraussichtliche Termine.

(2) Kann ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden, informiert WNA Vision den Auftraggeber unverzüglich, sobald dies erkennbar ist, und schlägt einen Ausweichtermin vor.

(3) Bei witterungsabhängigen Leistungen (insbesondere Winterdienst, Gartenpflege) richten sich Einsatzzeitpunkte nach den tatsächlichen Witterungsverhältnissen; feste Uhrzeiten können insoweit nicht zugesagt werden (§ 16.3).

§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Arbeitsbereich zu den vereinbarten Zeiten zugänglich ist und die für die Leistungserbringung erforderlichen Anschlüsse (z. B. Strom, Wasser) zur Verfügung stehen.

(2) Der Auftraggeber weist WNA Vision auf ihm bekannte Gefahrenquellen (z. B. instabile Bauteile, elektrische Leitungen, Altlasten, Schadstoffverdacht, verdeckte Schäden) sowie auf besondere Zugangsregelungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn hin. Unterlässt der Auftraggeber einen solchen Hinweis, gelten die gesetzlichen Regelungen zum Mitverschulden (§ 254 BGB).

(3) Notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigungen (z. B. für Container-Stellplätze, Verkehrssicherung, Entsorgung) beschafft, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, der Auftraggeber; WNA Vision unterstützt auf Wunsch gegen gesonderte Vergütung.

(4) Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten und wird dadurch die Ausführung verzögert oder erschwert, kann WNA Vision die dadurch nachweislich entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen; die Regelungen zum Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) bleiben unberührt.

§ 9 Behinderungen und Verzögerungen

(1) Verzögert sich die Ausführung durch Umstände, die WNA Vision nicht zu vertreten hat (z. B. verspätete Mitwirkung des Auftraggebers, Witterung, behördliche Anordnungen, Lieferengpässe bei benötigtem Material, Verzögerungen bei erforderlichen Partnerbetrieben), verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend.

(2) Verzögert sich ein Projekt durch den Auftraggeber oder von ihm zu vertretende Dritte, kann WNA Vision die dadurch entstehenden nachgewiesenen Stillstandskosten (insbesondere für bereits disponiertes, nicht anderweitig einsetzbares Personal) gesondert in Rechnung stellen.

(3) § 21 (höhere Gewalt) bleibt unberührt.

§ 10 Zusatzleistungen und Nachträge

(1) Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung erbracht. WNA Vision ist nicht verpflichtet, Zusatzleistungen ohne vorherige Vereinbarung in Textform über Leistung und Vergütung auszuführen.

(2) Mündliche Absprachen über Zusatzleistungen während der Ausführung werden erst durch Bestätigung in Textform (z. B. E-Mail) verbindlich, es sei denn, es handelt sich um eine unaufschiebbare Maßnahme zur Gefahrenabwehr; in diesem Fall informiert WNA Vision den Auftraggeber unverzüglich im Nachgang.

(3) WNA Vision ist berechtigt, die Ausführung einer angefragten Zusatzleistung bis zur Klärung der hierfür geschuldeten Vergütung auszusetzen, ohne dass dies eine Verletzung der übrigen Leistungspflichten darstellt.

§ 11 Objektbetreuung als Betreuungsmandat

(1) Im Bereich Objektbetreuung übernimmt WNA Vision die Betreuung eines Objekts im Rahmen eines Betreuungsmandats mit Leistungsverzeichnis und abgestimmten Intervallen.

(2) Durchgeführte Einsätze werden dokumentiert; der Auftraggeber erhält auf Wunsch eine Übersicht zu Nachweiszwecken. Kontrollgänge im Rahmen der Objektbetreuung stellen keine lückenlose Überwachung des Objekts dar.

(3) Verkehrssicherungspflichten und sonstige Betreiberpflichten für das betreute Objekt verbleiben beim Auftraggeber, soweit sie nicht im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis ausdrücklich und in ihrem Umfang bestimmt auf WNA Vision übertragen werden. Umfang und Reichweite einer solchen Übertragung richten sich ausschließlich nach dem tatsächlich vereinbarten Leistungsverzeichnis.

(4) Einzelheiten zu Umfang, Intervallen und Zuständigkeiten ergeben sich aus dem individuellen Angebot bzw. Leistungsverzeichnis.

§ 12 Vertragslaufzeit und Kündigung von Betreuungsmandaten

(1) Betreuungsmandate über wiederkehrende Leistungen werden mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten geschlossen.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich das Betreuungsmandat jeweils um weitere 12 Monate.

(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Soweit der wichtige Grund in einer behebbaren Pflichtverletzung besteht, setzt die Kündigung grundsätzlich eine erfolglose angemessene Frist zur Abhilfe oder eine erfolglose Abmahnung voraus, soweit eine solche nicht gesetzlich entbehrlich ist. Ein wichtiger Grund für WNA Vision kann insbesondere bei erheblichen oder wiederholten Verletzungen der Mitwirkungspflichten (§ 8) oder bei erheblichem Zahlungsverzug vorliegen.

§ 13 Kündigung projektbezogener Werkverträge

(1) Bei projektbezogenen Werkleistungen kann der Auftraggeber den Vertrag jederzeit nach § 648 BGB kündigen. WNA Vision kann in diesem Fall die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen sowie desjenigen verlangen, was sie durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 Satz 2 BGB).

(2) WNA Vision kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten (§ 8) verletzt oder mit Zahlungen in Verzug gerät und die daraus resultierende Störung trotz angemessener Fristsetzung fortbesteht.

§ 14 Kosten bei kurzfristiger Absage oder Nichtausführbarkeit

(1) Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Termin oder Einsatz kurzfristig ab, oder wird die Ausführung eines vereinbarten Termins aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich, kann WNA Vision die ihr hierdurch tatsächlich entstandenen, nicht vermeidbaren Kosten verlangen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für bereits disponiertes, nicht anderweitig einsetzbares Personal sowie nicht stornierbare Kosten für gebuchte Fremd-, Geräte-, Transport- oder Materialleistungen.

(2) Auf den Anspruch nach Absatz 1 werden ersparte Aufwendungen sowie eine tatsächliche anderweitige Verwendung des Personals oder der gebuchten Leistungen angerechnet.

(3) Wird ein projektbezogener Werkvertrag insgesamt beendet, richten sich die Ansprüche von WNA Vision nach § 13.

(4) Stillstandskosten bei einer vom Auftraggeber zu vertretenden Projektverzögerung richten sich nach § 9 Abs. 2.

§ 15 Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

(1) Von WNA Vision im Rahmen der Leistungserbringung gelieferte Materialien und Gegenstände, an denen ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist, bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von WNA Vision.

(2) WNA Vision ist berechtigt, die Ausführung von Leistungen zurückzuhalten, wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen im Rückstand ist.

§ 16 Leistungsspezifische Bestimmungen

16.1 Treppenhaus-/Gebäudereinigung

(a) Leistungsarten und Abgrenzung. Unterhaltsreinigung umfasst regelmäßig wiederkehrende Reinigungsarbeiten gemäß Leistungsverzeichnis (LV). Grundreinigung umfasst intensive, einmalige oder unregelmäßige Reinigungsmaßnahmen, insbesondere die Entfernung haftender Verschmutzungen, Kalk- und sonstiger Rückstände, gründliche Maschinenreinigung und Flächenaufbereitung. Grundreinigung, Maschinenreinigung, Entkalkung sowie die Beseitigung außergewöhnlicher Verschmutzung sind nicht Bestandteil der Unterhaltsreinigung und werden gesondert vergütet, sofern sie nicht ausdrücklich im LV enthalten sind. Im LV nicht genannte Arbeitsinhalte gelten als Sonderleistungen und müssen zusätzlich beauftragt werden.

(b) Industrielle Sonderverschmutzung. Verschmutzungen aus Produktionsprozessen (z. B. Öl, Schmierstoffe, Fette, Metallspäne, Chemikalien, Emulsionen, Kühlmittel, Klebereste, Baustaub) gelten als Sonderverschmutzungen und werden nur im Rahmen einer separaten Beauftragung zu gesonderten Konditionen gereinigt. Meldet der Auftraggeber solche Verschmutzungen nicht vorab, wird dies bei der Beurteilung eines Reinigungsmangels sowie einer etwaigen Haftung nach § 20 berücksichtigt.

(c) Maschinenreinigung. Eine vereinbarte maschinelle Bodenbearbeitung gilt ausschließlich für die im LV definierten Flächen; eine Ausweitung auf weitere Räume, Flure, Dusch- oder Produktionsbereiche ist nicht Bestandteil der vereinbarten Leistung und wird gesondert berechnet. Für Schäden an Bodenbelägen, die auf für WNA Vision nicht erkennbare Vorschäden oder ungeeignete Materialien bzw. Beschichtungen zurückzuführen sind, gilt § 20.

(d) Wertgegenstände in Umkleide-, Sanitär- und Sozialbereichen. Der Auftraggeber weist seine Mitarbeitenden darauf hin, Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck und elektronische Geräte nicht unbeaufsichtigt in den zu reinigenden Bereichen zurückzulassen. Für den Verlust solcher Gegenstände haftet WNA Vision nach Maßgabe des § 20; ein Anspruch setzt einen nachvollziehbaren Nachweis (z. B. Videoaufzeichnung, Zeugenaussage, eindeutige Zuordnung) voraus.

(e) Zutritt, Schlüssel und Sicherheit. Der Auftraggeber stellt WNA Vision die benötigten Zutrittsmedien (Schlüssel, Transponder, Codes) zur Verfügung. Für den Verlust eines Zutrittsmediums haftet WNA Vision nach Maßgabe des § 20. Ist infolge eines von WNA Vision zu vertretenden Verlusts der Austausch einer Schließanlage objektiv erforderlich und verhältnismäßig, umfasst der Ersatzanspruch auch die hierfür angemessenen Kosten. WNA Vision beachtet die ihr mitgeteilten betrieblichen Sicherheitsbelehrungen; für Schäden, die durch Mitarbeitende des Auftraggebers während der Reinigungsarbeiten verursacht werden, haftet WNA Vision nicht, soweit sie diese nicht zu vertreten hat.

(f) Zeiterfassung und Abrechnung. Soweit nach tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet wird, ist die Zeiterfassung des Auftraggebers (z. B. Terminal-/Zutrittsprotokoll) verbindliche Abrechnungsgrundlage, sofern sie beiden Parteien gemeinsam zugänglich ist und nicht offensichtlich fehlerhaft ist. WNA Vision schuldet insoweit kein bestimmtes Reinigungsergebnis innerhalb eines starr festgelegten Zeitrahmens, sondern die fachgerechte Ausführung der im LV definierten Leistungen innerhalb der vereinbarten Zeit.

(g) Nutzung der Räume während und nach der Reinigung. Verschmutzungen, die während oder unmittelbar nach der Reinigung durch Mitarbeitende des Auftraggebers verursacht werden, sind WNA Vision nicht zuzurechnen. Ob die Reinigungsleistung mangelfrei erbracht wurde, richtet sich nach dem Zustand im Zeitpunkt der Leistungserbringung; eine anschließende Nutzung der Räume durch den Auftraggeber lässt hierüber getroffene Feststellungen unberührt.

(h) Reinigung in Produktionsbereichen. Die Reinigung erfolgt in den vom Auftraggeber freigegebenen und als sicher gekennzeichneten Bereichen; Arbeiten an oder in unmittelbarer Nähe von Produktionsmaschinen erfolgen nur nach ausdrücklicher Freigabe durch den Auftraggeber. Für Schäden an Maschinen, Anlagen, Sensoren, Schaltschränken oder sonstigen Fertigungseinrichtungen gilt § 20.

(i) Entsorgung. Es gilt § 22.

(j) Fachgerechte Ausführung, keine Ergebnisgarantie bei Altverschmutzungen. WNA Vision schuldet eine fachgerechte Ausführung der vereinbarten Reinigungsleistung, jedoch kein bestimmtes Reinigungsergebnis bei Altverschmutzungen, die durch die vereinbarte Reinigungsart nicht vollständig entfernbar sind.

16.2 Garten-/Hofpflege

(1) Die Leistungen umfassen die im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis definierten Arbeiten. Unkrautentfernung, Rückschnitt, Entsorgung von Grünschnitt oder Sonderpflege sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Pflegearbeiten erfolgen nach fachlichem Ermessen unter Berücksichtigung der Jahreszeit und Witterung; witterungsbedingte Abweichungen vom üblichen Erscheinungsbild berechtigen nicht zur Minderung.

(3) Vorgaben zu Pflanzenschutzmitteln, Baumfällungen (Baumschutzsatzung) oder besonderen Schutzauflagen sind vom Auftraggeber mitzuteilen, sofern ihm bekannt.

16.3 Winterdienst

(1) Winterdienst wird witterungsabhängig innerhalb der vereinbarten Einsatzzeiten geleistet. Ein Anspruch auf Einsatz zu einer bestimmten Uhrzeit besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

(2) Umfang und Reichweite einer auf WNA Vision übertragenen Verkehrssicherungspflicht (§ 11 Abs. 3) ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot bzw. Leistungsverzeichnis. Innerhalb des dort tatsächlich übertragenen Umfangs haftet WNA Vision nach Maßgabe des § 20.

16.4 Transporte

(1) Transporte werden nur im Rahmen der jeweils bestehenden gesetzlichen und behördlichen Berechtigungen übernommen. Umfang, Transportgut, Abhol- und Zielort sowie die Einordnung der Transportleistung als eigenständige Leistung oder als Nebenleistung eines Projekts ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

(2) Soweit auf die jeweilige Transportleistung zwingende fracht-, speditions-, güterkraftverkehrs-, gefahrgut- oder sonstige transportrechtliche Vorschriften Anwendung finden, gehen diese den Regelungen dieser AGB vor. Diese AGB begründen keine Berechtigung zur Durchführung genehmigungs- oder erlaubnispflichtiger Transporte. Im Übrigen gilt für die Haftung § 20.

(3) Der Auftraggeber hat WNA Vision vor Vertragsschluss über besondere Eigenschaften des Transportguts zu informieren, die für Verpackung, Ladungssicherung, Beförderung oder gesetzliche Anforderungen erheblich sind, insbesondere über besondere Empfindlichkeit, außergewöhnlichen Wert oder eine mögliche Einstufung als Gefahrgut.

(4) Für Schäden, die ausschließlich auf eine vom Auftraggeber vorgenommene und für WNA Vision bei Übernahme nicht erkennbare unzureichende Verpackung oder auf bereits vorhandene Beschädigungen zurückzuführen sind, haftet WNA Vision nicht, soweit WNA Vision keine eigene Pflichtverletzung trifft. Zwingende transportrechtliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

16.5 Räumung und Entrümpelung

(1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass er hinsichtlich der zu räumenden Gegenstände verfügungsberechtigt ist bzw. über die erforderliche Zustimmung der Berechtigten verfügt.

(2) Gegenstände, die von der Räumung ausgenommen werden sollen, sind vom Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten eindeutig zu kennzeichnen.

(3) Erkennbar persönliche oder erkennbar werthaltige Gegenstände werden von WNA Vision nur verwertet oder entsorgt, wenn hierfür eine eindeutige Grundlage (z. B. ausdrückliche Freigabe des Auftraggebers) vorliegt.

16.6 Demontage/Rückbau

Demontage- und Rückbauarbeiten erfolgen im Rahmen eines abgegrenzten Projekts. Besteht Verdacht auf Schadstoffe, gilt § 3 Abs. 5. Soweit für Teilarbeiten eine besondere Zulassung erforderlich ist, gilt § 3 Abs. 4.

16.7 Sanierungsnahe Leistungen

Sanierungsnahe Leistungen umfassen vorbereitende und begleitende Arbeiten im Rahmen von Sanierungsprojekten (§ 3 Abs. 1). WNA Vision koordiniert den Gesamtablauf; für zulassungspflichtige Gewerke gilt § 3 Abs. 4.

§ 17 Einsatz von Partner- und Nachunternehmen

(1) WNA Vision ist Vertragspartner des Auftraggebers für die vereinbarte Leistung und kann zu deren Erbringung sorgfältig ausgewählte Partner- und Nachunternehmen einsetzen. Diese sind Erfüllungsgehilfen von WNA Vision im Sinne des § 278 BGB; WNA Vision haftet dem Auftraggeber gegenüber für ihr Handeln im Rahmen der eigenen vertraglichen Leistungspflicht wie für eigenes Handeln (§ 20).

(2) Nur wenn dies für eine bestimmte Teilleistung ausdrücklich in Textform vereinbart wird, vermittelt WNA Vision stattdessen den Kontakt zu einem Partnerbetrieb, und der Vertrag über diese Teilleistung kommt unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem Partnerbetrieb zustande; die fachgerechte Ausführung obliegt in diesem Fall dem Partnerbetrieb, der insoweit unmittelbar gegenüber dem Auftraggeber haftet.

(3) Welche der beiden Konstellationen für eine Teilleistung gilt, wird im jeweiligen Angebot benannt; ohne eine solche Benennung gilt Absatz 1.

(4) Partner- und Nachunternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen; ihr Einsatz begründet kein Arbeits- oder sonstiges eigenes Vertragsverhältnis zwischen ihnen und dem Auftraggeber. Das Tragen von Firmenkleidung von WNA Vision durch Mitarbeitende eines Nachunternehmens dient ausschließlich der einheitlichen Außendarstellung.

§ 18 Abnahme

(1) Soweit eine Leistung ihrer Art nach eine Werkleistung mit geschuldetem Erfolg ist (§§ 631 ff. BGB) — insbesondere abgeschlossene Sanierungs-, Rückbau- und Demontageprojekte sowie einzeln beauftragte, in sich abgeschlossene Reinigungsprojekte außerhalb eines Betreuungsmandats —, ist der Auftraggeber zur Abnahme der mangelfreien Leistung verpflichtet.

(2) Nach Fertigstellung einer abnahmefähigen Werkleistung kann WNA Vision den Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme auffordern. Die Rechtsfolgen einer nicht innerhalb der Frist erklärten Abnahme richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 640 Abs. 2 BGB.

(3) Eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten liegt nur vor, wenn das Verhalten des Auftraggebers nach den Umständen eindeutig erkennen lässt, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.

(4) Für Leistungen im Rahmen eines Betreuungsmandats (§ 11) findet eine Abnahme im vorstehenden Sinne nicht statt; es gelten stattdessen die Regelungen des § 19.

§ 19 Mängelanzeige und Mängelrechte

(1) Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte der §§ 633 ff. BGB.

(2) Soweit WNA Vision im Einzelfall Waren liefert und zwischen den Parteien ein beiderseitiger Handelskauf im Sinne des § 343 HGB vorliegt, bleibt die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB unberührt.

(3) Offensichtliche Mängel sollen unverzüglich, möglichst innerhalb von 48 Stunden nach Leistungserbringung, in Textform angezeigt werden, damit sie gemeinsam dokumentiert werden können. Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers und die gesetzlichen Regeln zur Beweislast bleiben von dieser Anzeige unberührt.

(4) Für verdeckte Mängel hat die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung zu erfolgen. Die gesetzlichen Gewährleistungs- und Verjährungsfristen bleiben unberührt.

(5) Nachbesserungen erfolgen innerhalb eines angemessenen Zeitraums.

§ 20 Haftung

(1) WNA Vision haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und für die Übernahme einer ausdrücklichen Garantie.

(2) Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet WNA Vision unbeschränkt, auch bei einfacher Fahrlässigkeit.

(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet WNA Vision bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(4) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(5) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für Organe, gesetzliche Vertreter, Mitarbeitende und Erfüllungsgehilfen von WNA Vision.

(6) WNA Vision haftet nicht für Schäden, die auf fehlerhafte Vorarbeiten Dritter zurückzuführen sind, soweit nicht eine eigene Pflichtverletzung von WNA Vision vorliegt.

§ 21 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, extreme Witterungsereignisse, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Streiks bei Dritten), die eine Leistung unmöglich machen oder erheblich erschweren, befreien WNA Vision für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht.

(2) Dauert die Störung länger als 30 Kalendertage an und ist es einer Partei deshalb nicht mehr zumutbar, an dem Vertrag hinsichtlich des noch nicht erbrachten Leistungsteils festzuhalten, kann sie den Vertrag insoweit kündigen. Bereits erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig.

§ 22 Entsorgung und Nachweise

(1) Entsorgungsleistungen (Abtransport und ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen, Rückbau- oder Sanierungsmaterial) schuldet WNA Vision nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Im Rahmen von Reinigungsleistungen entsorgt WNA Vision ausschließlich normalen Hausmüll aus Büros, Küchen, Sanitär- und Nebenräumen. Gefahrstoffe und Industrieabfälle (z. B. Metallspäne, Chemikalien, ölhaltige Tücher, Produktionsreste) sind hiervon ausgenommen und werden nicht entsorgt.

(3) Entsorgungsnachweise stellt WNA Vision nur aus, soweit sie die betreffende Entsorgung selbst durchgeführt oder beauftragt hat.

§ 23 Datenschutz und Kommunikation

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erfolgt gemäß der Datenschutzerklärung von WNA Vision unter https://wna-vision.de/datenschutz/. Die Vertragsparteien können, soweit nicht ausdrücklich Schriftform vereinbart ist, per E-Mail rechtsverbindlich in Textform kommunizieren.

§ 24 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Wuppertal ausschließlicher Gerichtsstand. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung aus anderen gesetzlichen Gründen zulässig ist, kann Wuppertal ebenfalls als Gerichtsstand vereinbart werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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